Der Beklagte bringe vor, die letzte Auszahlung der A. sei im Monat Juli 2016 erfolgt, weshalb aufgrund der in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Verwirkungsfrist von fünf Jahren kein Rückforderungsanspruch der Klägerin mehr bestehe (angefochtener Entscheid E. 4.1). Vorliegend sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Festsetzung der Rückerstattungsforderung mit der Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 gewahrt worden. Die Rückerstattungsforderung sei mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 rechtskräftig geworden.