Gemäss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2019 habe sich der Beklagte verpflichtet, den Rückforderungsbetrag mit einer einmaligen Rate von Fr. 2'479.80 sowie in monatlichen Raten à Fr. 4'500.00 zurückzuzahlen. Ziffer 3 der besagten Vereinbarung bestimme, dass bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsvereinbarung per sofort die gesamte Forderung zur Zahlung fällig werde. Mit Zahlungserinnerung vom 26. April 2021 habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die vereinbarte Ratenzahlung wieder aufzunehmen. Mit Zahlungserinnerungen vom 9. Juni 2021 und 21. Juli 2021 habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die gesamte noch ausstehende Forderung zu begleichen.