" 1. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q. (Zah-lungsbefehl vom 23. August 2021; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungs-begehren am 30. September 2021) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 99'000.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 sowie für den Kostenersatz (Ziff. 2). 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 500.00 verrechnet, -3- so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 500.00 direkt zu ersetzten hat.