Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.251 (SR.2021.423) Art. 16 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ vom 23.08.2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. Au- gust 2021 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q. für den Be- trag von Fr. 99'000.00 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde an- gegeben: " Verfügung-Nr. […] betreffend zuviel ausgerichteter Arbeitslosenentschädi- gung" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 30. September 2021 beantragte die Kläge- rin beim Bezirksgericht Baden die definitive Rechtsöffnung in der genann- ten Betreibung für den Betrag von Fr. 99'000.00 sowie für Fr. 103.30 Zah- lungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 25. Oktober 2021 begehrte der Beklagte die Ab- weisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Zur Eingabe des Beklagten nahm die Klägerin mit Eingabe vom 2. Novem- ber 2021 Stellung. 2.4. Am 15. November 2021 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Baden den folgenden Entscheid: " 1. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q. (Zah-lungsbefehl vom 23. August 2021; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungs-begehren am 30. September 2021) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 99'000.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 sowie für den Kos- tenersatz (Ziff. 2). 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 500.00 verrechnet, -3- so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 500.00 direkt zu er- setzten hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 19. November 2021 zugestellten begründeten Ent- scheid erhob der Beklagte am 25. November 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser sei "per sofort aufzuheben". 3.2. Eine Beschwerdeantwort wurde von der Klägerin nicht eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Begehren auf die Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 26. November 2018 der A., worin der Beklagte zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis 15. Juni 2017 zu viel ausgerichteten Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 159'979.80 verpflichtet wor- den sei. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2021 sei der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Gemäss der Ratenzah- lungsvereinbarung vom 3. Juli 2019 habe sich der Beklagte verpflichtet, den Rückforderungsbetrag mit einer einmaligen Rate von Fr. 2'479.80 so- wie in monatlichen Raten à Fr. 4'500.00 zurückzuzahlen. Ziffer 3 der be- sagten Vereinbarung bestimme, dass bei Nichteinhaltung der Rückzah- lungsvereinbarung per sofort die gesamte Forderung zur Zahlung fällig werde. Mit Zahlungserinnerung vom 26. April 2021 habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die vereinbarte Ratenzahlung wieder aufzuneh- men. Mit Zahlungserinnerungen vom 9. Juni 2021 und 21. Juli 2021 habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die gesamte noch ausstehende Forderung zu begleichen. Per 30. September 2021 bestehe gemäss der -4- unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin eine offene Restforde- rung in Höhe von Fr. 99'000.00. Nach dem Gesagten bestehe mit der Ver- fügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 beziehungsweise dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 zu Gunsten der A. des Kan- tons Aargau ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung ge- setzte Forderung (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beklagte bringe vor, die letzte Auszahlung der A. sei im Monat Juli 2016 erfolgt, weshalb aufgrund der in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Verwirkungsfrist von fünf Jahren kein Rückforderungsanspruch der Kläge- rin mehr bestehe (angefochtener Entscheid E. 4.1). Vorliegend sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Festsetzung der Rückerstattungsforde- rung mit der Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 gewahrt worden. Die Rückerstattungsforderung sei mit Einspracheentscheid vom 26. Novem- ber 2018 rechtskräftig geworden. Die Vollstreckung der Rückerstattungs- forderung sei mit Einleitung der Betreibung am 23. August 2021 und damit innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres 2018 erfolgt. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei damit nicht verwirkt und es sei der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 99'000.00 zu ge- währen (angefochtener Entscheid E. 4.2). 3. 3.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verwirke der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Er habe die letzte einzelne Leistung der A. im Juli 2016 erhalten. Ab 1. August 2021 sei daher der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes we- gen unwiderruflich verwirkt (Beschwerde S. 1). 3.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforde- rungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs- einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflich- tigen Person zugestellt wird (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 95 zu Art. 25 ATSG; siehe auch BGE 119 V 434 E. 3c). -5- 3.3. Der Beklagte verkennt, dass die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind, wenn – wie in casu – vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rück- erstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zu- gestellt wird. Die Vorinstanz erwog somit zu Recht, dass vorliegend die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Festsetzung der Rückerstattungsfor- derung mit der Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 gewahrt wurde. Das Vorbringen des Beklagten geht fehl. 4. 4.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte ferner vor, er habe nie eine Raten- rückzahlung [recte: Ratenrückzahlungsvereinbarung] unterschrieben, wes- halb diese für ihn nicht bindend sei (Beschwerde S. 1). 4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.3. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung Nr. […] vom 15. Juni 2017 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 26. Novem- ber 2018 der A. als Rechtsöffnungstitel (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Vorinstanz befasste sich mit der Rückzahlungsvereinbarung le- diglich insofern, als dass sie bereits erfolgte (Rück-) Zahlungen berücksich- tigte und zum Schluss kam, per 30. September 2021 bestehe gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin eine offene Restforde- rung in Höhe von Fr. 99'000.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Würde keine rechtswirksame Ratenrückzahlungsvereinbarung vorliegen, so würde dies nichts am Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ändern. Das Vorbringen des Beklagten geht daher fehl. Überdies hat der Beklagte die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, sodass sein Vorbringen auch zufolge des Novenverbots nicht greift (vgl. vorne E. 1). 5. 5.1. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte ferner vor, die im angefochtenen Entscheid erwähnte Rechtskraftbescheinigung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2021 sei ihm nie zugestellt wor- den, weshalb er "formhalber" um Zustellung derselben bitte (Beschwerde S. 2). -6- 5.2. Insofern der Beklagte mit seinen Ausführungen eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend machen will, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der Rechtskraftbescheinigung nicht um ein eigenständiges Dokument, son- dern um einen Stempel samt Unterschrift auf Gesuchsbeilage 8 handelt. Gemäss Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 15. Oktober 2021 (act. 8) wurde ihm die Eingabe vom 30. September 2021 samt Beilagen – d.h. samt Gesuchsbeilage 8 – zugestellt. Diese Verfügung wurde dem Beklagten nachweislich am 21. Oktober 2021 zugestellt (act. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entsprechend nicht ersichtlich und für eine (erneute) Zustellung "formhalber" besteht keine Rechtsgrundlage. 6. Soweit der Beklagte im Übrigen anführt, er halte im Weiteren an seiner Ge- suchsantwort vom 25. Oktober 2021 fest (Beschwerde S. 2), erfüllt er die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 7. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im ober- gerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 99'000.00. Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Walker