2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)