4.3.3. Die Rüge der Beklagten, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (Beschwerde Rz. 2) bleibt gänzlich unbegründet, womit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5. Weitere Beschwerdegründe nennt die Beklagte nicht und offensichtliche Mängel sind am angefochtenen Entscheid keine auszumachen (vgl. vorne E. 1.2), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.