Schliesslich gehen die beklagtischen Ausführungen, wonach die Klägerin als Hauptbürgin verpflichtet gewesen wäre, der C. als Gläubigerin jene Einreden entgegenzuhalten, die der D. als Hauptschuldnerin zugestanden hätten, nicht über allgemeine rechtliche Ausführungen hinaus. Die Beklagte behauptet nirgends, dass und welche Einreden der Hauptschuldnerin zugestanden hätten, welche die Klägerin gekannt hat bzw. hätte kennen müssen und damit gegenüber der C. hätte geltend machen müssen. Die Beklagte erfüllt auch diesbezüglich die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Für die Anwendung von Art. 502 Abs. 3 OR besteht daher kein Raum.