Soweit sich die Beklagte auf Art. 508 OR bezieht und der Klägerin vorwirft, die Klägerin hätte ihr eine Mitteilung über ihre Zahlung machen müssen, andernfalls sie ihr Regressrecht auf den Hauptschuldner verliere, womit auch die Rückbürgschaft nicht zum Zuge komme, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Art. 508 Abs. 2 OR setzt für das Erlöschen des Rückgriffsrechts selbstredend voraus, dass der Hauptschuldner kumulativ erfüllte.