Weiter ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie aus dem von ihr als Gesuchsantwortbeilage 2 eingereichten Kontoauszug vom 1. April 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Besagter Kontoauszug betrifft das Firmenkonto Nr. 4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Saldo auf diesem Konto für die vorliegende Fallkonstellation, die sich auf einen Rahmenkredit mit der Nr. 2 bezieht, von Relevanz sein sollte. Die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, dass der Rahmenkredit auf dem Konto Nr. 4 verbucht worden sei. -9-