Die Bezahlung durch die Hauptschuldnerin (D.) sei offensichtlich geschehen (Beschwerde Rz. 7).  Berufungsbeilage 9 (Zahlungsbeleg über Fr. 550'000.00) (Beschwerde Rz. 6)  Berufungsbeilage 10 (Zahlungsbeleg über Fr. 75'000.00) (Beschwerde Rz. 6)  Die Bestreitung, wonach die Klägerin eine Hauptschuld bezahlt habe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach zwischen der D. und der C. ein Darlehensvertrag bestehe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach ein solcher Darlehensvertrag gekündigt worden sei (Beschwerde Rz. 6 und 7).