Die Klägerin habe nachweislich keinerlei Einreden geltend gemacht und ihr Rückgriffsrecht auf die Hauptschuldnerin gemäss Art. 502 Abs. 3 OR und auf allfällige erloschene Bürgschaften verloren (Beschwerde Rz. 8). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte ist zunächst mit jenen Ausführungen und Beweismitteln nicht zu hören, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, da es sich dabei um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven handelt (vgl. -8-