Die Hauptbürgin wäre sodann verpflichtet gewesen, der C. jene Einreden entgegenzuhalten, die der Hauptschuldnerin (D.) zustehen würden. Als Bürgin werde die Beklagte auch frei, wenn die Gläubigerin die Annahme der Zahlung durch die Hauptschuldnerin (D.) ohne Rechtfertigung verweigere (Art. 504 Abs. 2 OR). Unterlasse es die Hauptbürgin, Einreden der Hauptschuldnerin geltend zu machen, so verliere sie ihr Rückgriffsrecht insoweit, als sie sich durch diese Einreden hätte befreien können (Art. 502 Abs. 3 OR). Die Klägerin habe nachweislich keinerlei Einreden geltend gemacht und ihr Rückgriffsrecht auf die Hauptschuldnerin gemäss Art.