508 Abs. 2 OR) (Beschwerde Rz. 7). Auch würde die Vorinstanz behaupten, dass der Darlehensvertrag zwischen der D. und der C. gekündigt worden sei. Dieser Aussage sei nicht zu entnehmen, wie eine solche Kündigung geschehen sein soll, eine solche werde bestritten. Das Rechtsöffnungsbegehren enthalte keinerlei entsprechende Unterlagen. Es existiere weder ein Darlehensvertrag noch eine Kündigung (Beschwerde Rz. 7).