4.2. Die Beklagte bringt vor, es liege kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde Rz. 4). Denn mit Schreiben vom 17. Mai 2021 habe sie hinreichend dargelegt, dass die Hauptforderung gegenüber der D. erloschen und die angebliche Bürgschaft kraft Art. 509 Abs. 1 OR dahingefallen sei. Zudem beweise der mit der Stellungnahme vom 29. September 2021 eingereichte Kontoauszug vom 1. April 2021, dass aufgrund von Art. 492 Abs. 2 OR auch keine Bürgschaft gegenüber der Beklagten bestehe. Durch das Erlöschen der Hauptschuld sei auch die Beklagte als Bürgin befreit worden (Beschwerde Rz. 5). -7-