Für einen Bürgschaftsvertrag wird die Rechtsöffnung erteilt, wenn die Hauptschuld und die Voraussetzungen für das Vorgehen gegen den Bürgen feststehen (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N. 134). Der Hauptschuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren über die Regressforderung des Bürgen als Einrede geltend machen, die Hauptschuld habe nicht bestanden, weswegen der Bürge nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N. 136).