ellen Fehler der Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger darstellen kann. Anderseits wurde der Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) zwar von Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger gefällt. Er bezieht sich jedoch nach eigenen Angaben der Beklagten auf die D. und nicht auf die Beklagte selber, sodass diese aus dem besagten Entscheid ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Weitere Nichtigkeitsgründe bringt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich, sodass weder diese festzustellen noch der angefochtene Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre.