Bezug auf die beiden Entscheide vom 11. November 2020 (VZ.2019.47) und vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) sowie die Beschwerdebeilagen 4–8 im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt beachtlich sind, kann dabei offengelassen werden. Denn einerseits wurde der angefochtene Entscheid von Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger gefällt, sodass der Entscheid vom 11. November 2020 (VZ.2019.47), der vom Bezirksgericht Lenzburg unter der Leitung von Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz gefällt wurde, bereits aus diesem Grund keinen die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids bewirkenden materi-