Vorliegend habe die Vorinstanz im Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, da der Rechtsöffnungstitel in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht auf jene Person gelautet habe, für die die Vorinstanz Rechtsöffnung gewährt habe. Das Bezirksgericht Lenzburg habe es somit verpasst, von Amtes wegen die Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit dem in der Betreibung aufgeführten Schuldner zu prüfen (Beschwerde Rz. 3.1). Weiter habe die Vorinstanz im Entscheid vom 11. November 2020 (VZ.2019.47) eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, weil sie etwas angeordnet habe, was die Klägerin gar nicht verlangt habe (Beschwerde Rz. 3.2).