3. 3.1. Zunächst beantragt die Beklagte, es habe das Bezirksgericht Lenzburg in den Ausstand zu treten (Beschwerde Rz. 3). Die Beklagte hatte von den der Vorinstanz zur Last gelegten Ausstandsgründen (falsche bzw. rechtsmissbräuchliche Entscheidungen vom 11. November 2020 [VZ.2019.47] bzw. vom 1. Juni 2021 [SR.2021.70]) bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis, dort aber keinen Ausstandsgrund geltend gemacht, womit sie ihr Recht, diese Ausstandsgründe geltend zu machen, zufolge Einlassung verwirkt hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO; KuKo ZPO-KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N. 5).