Es könnte sich dabei um eine Verrechnungseinrede handeln. Inwiefern eine entsprechende Forderung bestehe, werde von ihr aber nicht ansatzweise -5- substantiiert. Andere Gründe für den behaupteten Untergang der Hauptforderung würden ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Es wäre an der Beklagten gewesen, das Tatsachenfundament ihrer Einreden in einer Form vorzutragen, sodass über die einzelnen Behauptungen Beweis abgenommen werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.3).