Unbestritten bzw. erstellt sei, dass der Darlehensvertrag zwischen der D. und der C. gekündigt worden sei, die D. das Darlehen nicht zurückbezahlt habe und die Klägerin von der C. mit Schreiben vom 28. April 2021 zur Zahlung ihrer Bürgschaft angehalten worden sei und sie diese auch geleistet habe. Soweit die Beklagte behaupte, die Hauptforderung sei untergegangen, so könne ihrer Eingabe nicht entnommen werden, wie dies geschehen sein soll. Ihre Eingabe beschränke sich auf die Erläuterung der angeblichen Rechtslage bzw. Rechtsfolgen, wobei sie es unterlasse, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt vorzutragen oder zu belegen. Es könnte sich dabei um eine Verrechnungseinrede handeln.