2. Die Vorinstanz führte aus, eine gültige Bürgschaftsverpflichtung gelte als provisorischer Rechtsöffnungstitel, soweit die Voraussetzungen der Zahlungspflicht erfüllt seien. Vorliegend habe sich die Klägerin zur Mitfinanzierung des Umbaus und der Inbetriebnahme von zwei Verkaufslokalen in S. schriftlich verpflichtet, für die D. bei der C. eine Solidarbürgschaft im Betrag von Fr. 500'000.00 bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 500'000.00 zur Sicherung des Darlehens einzugehen. Diese Bürgschaft der Klägerin sei ihrerseits durch eine von der Beklagten unterzeichnete und öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 125'000.00 gesichert worden.