chen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).