3. 3.1. Am 25. November 2021 erhob die Beklagte gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 04. November 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben. 2. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 04. November 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg festzustellen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO)[.]