2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. - 15 - 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'664.00 zu bezahlen." 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird in dieser Höhe mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 1'500.00 zu ersetzen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'023.15 zu bezahlen. Zustellung an: […]