Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1‘023.15 festzusetzen (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 für unterdurchschnittliches Massnahmeverfahren [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; tarifgemässe Abzüge [20% wegen fehlender Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT; 25 % Rechtsmittelverfahren, § 8 AnwT]; Auslagen von Fr. 50.00 [§ 13 AnwT], 7,7 % Mehrwertsteuer). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 1. November 2021 aufgehoben und dessen Dispositiv wie folgt neu gefasst: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen.