178 ZGB dem ansprechenden Ehegatten jedoch nicht. Ebenso wenig bildet eine konkrete Forderung Gegenstand des eheschutzrechtlichen Sicherungsmassnahmeverfahrens. Aufgrund dieser Überlegungen ist das Obergericht. 5. Zivilkammer, in den Entscheiden vom 12. Januar 2004 (SU.2003.00335) und vom 9. Dezember 2013 (ZSU.2013.201) davon ausgegangen, dass der Streit um eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB nicht als vermögensrechtlich im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zu qualifizieren ist. Es handelt sich denn auch klarerweise nicht um einen güterrechtlichen Anspruch im Sinne der im 2. Satz von § 3 Abs. 1 lit d AnwT enthaltenen Ausnahmebestimmung.