Bei der "Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft" nach Art. 178 ZGB wird die Verfügungsfreiheit des verpflichteten Ehegatten beschränkt. Der Betroffene kann fortan über bestimmte Vermögenswerte nicht mehr alleine, sondern nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen, d.h. der Vermögenswert soll der ehelichen Gemeinschaft erhalten bleiben. Eine Berechtigung an diesen Vermögenswerten verschafft die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB dem ansprechenden Ehegatten jedoch nicht.