von den vermögensrechtlichen Streitsachen ausgenommen werden sollten. Vielmehr sollte mit dieser Bestimmung für familienrechtliche Verfahren, die grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur sind, definiert werden, welche vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Rahmen des Anwaltstarifs zu einer Anwaltsentschädigung nach Streitwert berechtigen und welche nicht (AGVE 2007 Nr. 7, S. 39 ff.).