6.2. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Prozesskosten. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 8 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Sie werden in dieser Höhe mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten entsprechend Fr. 1'500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).