5. Die Berufung erweist sich folglich im Ergebnis als begründet. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Rügen der Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden. - 13 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Prozesskosten (Gerichtskosten Fr. 2'400.00; Parteientschädigung Fr. 1'664.00 gemäss angefochtenem Entscheid und in der Höhe nicht beanstandet) entsprechend dem Antrag der Beklagten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).