Nur steht hierfür der spezifisch auf die Sicherung eherechtlicher Ansprüche zielende Art. 178 Abs. 1 ZGB nicht zur Verfügung. Denn es geht hier nicht um eheliche Ansprüche. Auch Unverheiratete können über gemeinsame Immobilien verfügen, für deren Verwaltung gemeinsame Konten eröffnen und die Verwaltung einer der beteiligten Personen übertragen. Unerheblich ist auch, dass durch eigenmächtige Bezüge die güterrechtliche Auseinandersetzung möglicherweise erschwert wird. Die Sicherungsmassnahmen nach Art. 178 Abs. 1 ZGB dienen der Abwendung von Gefährdungen und nicht der Vereinfachung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.