Jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht – wie sich die Beklagte ausdrückt – dies "mit einem beherzten Telefonat oder mit einer elektronischen Anweisung" abwendet, er also den auf die Beklagte entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten bevorschusst – worauf sie selbstredend keinen Anspruch hat. Entsprechend können eigenmächtige Transaktionen der Beklagten durchaus zu einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit sowie strafrechtlichen Konsequenzen führen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten der Ehefrau die Anordnung von Sicherungsmassnahmen rechtfertigen kann. Nur steht hierfür der spezifisch auf die Sicherung eherechtlicher Ansprüche zielende Art.