Auch soweit der Kläger (sinngemäss) geltend macht, er müsse die Liegenschaften erhalten, um die Ausgleichszahlung an die Beklagte bezahlen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er allenfalls für die Beklagte vorgeschossene Beiträge oder von der Beklagten verursachte Schäden dieser entgegenhalten kann. Die eigenmächtigen Transaktionen der Beklagten – die angesichts des massgeblichen (Immobilien)-Vermögens beider Ehegatten – vergleichsweise geringe Beträge betrafen, vermögen im Weiteren auch nicht die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Eheleute zu gefährden.