Beklagte Unterhalt zu entrichten und dereinst voraussichtlich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung wird leisten müssen und nicht umgekehrt. Auch soweit der Kläger (sinngemäss) geltend macht, er müsse die Liegenschaften erhalten, um die Ausgleichszahlung an die Beklagte bezahlen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er allenfalls für die Beklagte vorgeschossene Beiträge oder von der Beklagten verursachte Schäden dieser entgegenhalten kann.