meinschaft (namentlich Unterhaltsansprüche oder güterrechtliche Ausgleichszahlungen) gefährdet erschienen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 4 ff. zu Art. 178 ZGB). Solches ist entgegen der Vorinstanz hier nicht dargetan. Vielmehr ist unbestritten, dass es schon an entsprechenden aus Eherecht bestehenden Forderungen oder Anwartschaften des Klägers gegenüber der Beklagten fehlt. Es verhält sich vielmehr unbestrittenermassen so, dass der Kläger an die - 12 -