4.3.2. Auch im Übrigen, d.h. unabhängig vom Vermögensverwaltungsverhältnis, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die eigenmächtigen Transaktionen der Beklagten i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung vermögensrechtlicher Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft gefährdet wären.