Damit kann den vom Kläger beanstandeten Einmischungen in die Vermögensverwaltung und Abverfügungen der Beklagten nicht mit Massnahmen des Familienrechts begegnet werden. Der Kläger geht übrigens auch selbst davon aus, dass das Vermögensverwaltungsverhältnis nicht familienrechtlichen Vorschriften unterliegt. Vielmehr beruft er sich auf Art. 647a ZGB (bezüglich im Miteigentum stehender Grundstücke) sowie Art. 653 ZGB i.V.m. Art. 535 OR (bezüglich gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft im Gesamteigentum stehender Grundstücke; vgl. Berufungsantwort, zu 3.1.a). Ob das Vermögensverwaltungsverhältnis tatsächlich diesen Vorschriften untersteht oder Art.