Da das Vermögensverwaltungsverhältnis nach Art. 195 Abs. 1 ZGB nicht eheliche vermögensrechtliche Verpflichtungen betrifft, geht die herrschende Lehre davon aus, dass Ansprüche aus diesem Vermögensverwaltungsverhältnis nicht mit Massnahmen nach Art. 178 Abs. 1 ZGB gesichert werden können. Vielmehr stehen dem betroffenen Ehegatten in diesem Fall die Sicherungsmassnahmen zur Verfügung, die auch sonst in einem Auftragsverhältnis (oder gemäss dem von den Parteien abweichend vom Auftragsrecht gewählten Rechtsverhältnis) zur Verfügung stehen würden. Mithin ist der betroffene Ehegatte auf die allgemeinen Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) verwiesen (BRÄM, a.a.