Obwohl ein solches Vermögensverwaltungsverhältnis durchaus einen Konnex zu spezifisch eherechtlichen Vermögensverhältnissen aufweisen kann, betrifft eine Vereinbarung nach Art. 195 Abs. 1 ZGB nicht eheliche vermögensrechtliche Verpflichtungen. Vielmehr kann selbstverständlich auch zwischen nichtverheirateten Personen ein dem Auftragsrecht (oder nach abweichender Vereinbarung anderen Vorschriften) unterstehendes Vermögensverwaltungsverhältnis begründet werden. Aus diesem Grund wird in der Lehre auch die Ansicht vertreten, Art. 195 Abs. 1 ZGB sei eigentlich überflüssig (BRÄM, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 14 zu Art. 178 ZGB). - 11 -