Indessen setzt eine Vereinbarung i.S.v. Art. 195 Abs. 1 ZGB lediglich eine bestehende Ehe, nicht aber einen gemeinsamen Haushalt voraus (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 195 ZGB). Entsprechend ist es nicht unzulässig, dass der eine Ehegatte dem anderen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bzw. als Teil der vergleichsweisen Erledigung eines solchen Verfahrens gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB die Verwaltung seines Vermögens oder eines Teils davon überlässt.