4.3. 4.3.1. Nach Art. 195 Abs. 1 ZGB gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wenn ein Ehegatte dem anderen ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen hat. Bei der im Rahmen des Eheschutzverfahrens getroffenen Vereinbarung der Parteien, wonach dem Kläger die Aufgabe zukomme, die gemeinsamen Liegenschaften zu verwalten, handelt es sich um eine solche Vereinbarung i.S.v. Art. 195 Abs. 1 ZGB, wenngleich auch um eine atypische. Denn in der Regel werden derartige Vereinbarungen bei Trennung eher beendet, denn begründet. Indessen setzt eine Vereinbarung i.S.v.