Gleichzeitig komme dem Interesse der Beklagten, uneingeschränkt über die Kontoguthaben verfügen zu können, gegenüber der Notwendigkeit einer ungestörten Liegenschaftsverwaltung deutlich weniger Gewicht zu. Im Ergebnis werde lediglich die externe Verfügungsmacht eingeschränkt und damit die intern ohnehin bereits vereinbarte Einschränkung des Verfügungsrechts gesichert (Berufungsantwort, zu 3.2 und 3.3).