Es werde weiter bestritten, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage sei, allfällige Liquiditätsengpässe mit seinem Einkommen zu überwinden. Wesentlich sei aber, dass die Beklagte die im Rahmen des Eheschutzverfahrens getroffene Kosten- und Ertragsteilung negiere und durch eigenmächtige Eingriffe versuche, die gerichtlich genehmigte Regelung zu ihren Gunsten abzuändern. Werde der Kläger genötigt, sein Eigengut für die Begleichung von gemeinsamen Schulden zu verwenden, würden damit ohne Not - 10 - die Gütermassen der Parteien vermischt und die güterrechtliche Auseinandersetzung unnötig erschwert.