Das eheliche Vermögen sei im Wesentlichen in den Liegenschaften gebunden. Die sorgfältige Verwaltung der Liegenschaften bis zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei wesentlich für deren Werterhalt. Die Anordnung der Verfügungsbeschränkung zum Zwecke der Sicherstellung der ordnungsgemässen Liegenschaftsverwaltung sei unter diesen Umständen zulässig.