4.2. In der Berufungsantwort weist der Kläger daraufhin, dass die Beklagte selbst ausführe, dass sie sich für berechtigt halte, Privatbezüge zu tätigen, wenn sie mit einer vom Kläger vorgenommenen Zahlung nicht einverstanden sei. Zu diesem Mittel habe sie ab Januar 2021 unbestritten mehrmals gegriffen. Gleichzeitig habe sie den Vorschlag des Klägers, die Liegenschaftsverwaltung extern zu vergeben, abgeschlagen und gewünscht, dass der Kläger diese Aufgabe weiterhin (kostenlos) ausführe. Unter dem Damoklesschwert, dass die Beklagte jederzeit beliebige Bezüge tätigte, sei ihm die Verwaltungstätigkeit nicht zumutbar.