Abgesehen davon, dass die Liquidität weder durch die Bezüge des Klägers noch durch die ausgleichenden Bezüge der Beklagten bis zum 1. März 2021 je gefährdet gewesen sei, sei es dem Kläger jederzeit möglich gewesen, mit einem beherzten Telefonanruf oder einer elektronischen Anweisung einer Illiquidität zu begegnen und eine solche zeitnah abzuwenden. Zudem habe die Beklagte in den vergangenen weit über zehn Jahren, in denen die Parteien die Gemeinschaftskonten unterhielten, nie eigenmächtige Bezüge getätigt (Berufung, Ziff. 3.2).