zu Betreibungen oder einer Zwangsverwertung von Liegenschaften führen könne, als falsch. Der Vorinstanz seien die finanziellen Verhältnisse der Parteien aus dem Ehescheidungsverfahren bekannt. Der Kläger erziele jährliche Nettoeinnahmen von mehreren hunderttausend Franken und die Nettomietzinseinnahmen (nach Abzug der Hypothekarzinsen und weiteren Kosten) seien auf über Fr. 250'000.00 pro Jahr zu beziffern. Die Beklagte mache eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mehreren Millionen Franken geltend, der Kläger anerkenne immerhin eine solche in Höhe ca. Fr. 0.9 Millionen.