4. 4.1. Die Beklagte rügt die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihre vier Bezüge bzw. ihre weiterbestehende Verfügungsberechtigung über die fünf Konten die Liquidität gefährde und damit bewirke, dass den Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden könne und dies -9-