Entgegen der Ansicht der Beklagten existierten die Konten nach wie vor und es würden auch weiterhin Zahlungen über diese Konten abgewickelt. Im Weiteren erschienen die Verfügungsbeschränkungen auch verhältnismässig, zumal damit, wie es auch der Kläger geltend mache, nicht schwerwiegend in die Rechtsstellung der Beklagten eingegriffen werde. Bei den Konten handle es sich um Konten zur Verwaltung der Liegenschaften, welche dem Kläger und nicht der Beklagten übertragen worden sei. Zumindest im internen Verhältnis habe die Beklagte keine Verfügungsbefugnis über diese Konten. Das Gesuch sei folglich gutzuheissen.